WISSEN AN ALLE WISSENSCHAFTSFREIHEIT

Wissenschaftsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 GG:
“Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei“
Wir bekämpfen Ungleichheit beim Zugang zu Wissen auf der ganzen Welt. Das wissenschaftliche Wissen sollte für jeden Menschen verfügbar sein, unabhängig von Einkommen, sozialem Status, geographischem Standort oder sonstiger Barriere.
Unsere Mission ist es, jede Barriere zu beseitigen, welche die Verbreitung von Wissen in der menschlichen Gesellschaft behindert!
Grundsätzlich ist auch alles von einer Indizierung ausgenommen, was Wissenschaft, Forschung und Lehre dient. Hierauf berufen sich vor allem Autorinnen und Autoren, denen es darum geht, die Ursachen des Zweiten Weltkrieges unrichtig darzustellen!
Die NS-Verbrechen zu verherrlichen, zu verharmlosen oder zu leugnen. Der Wissenschaft, Forschung und Lehre dient ein Medium aber nur dann, wenn in ihm das Wesentliche erfasst, sorgfältige Beobachtungen angestellt und Tatsachen genau wiedergegeben werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Wissenschaft folgendes!
„Alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist“ (BVerfG NJW 1994, 1781, 1782).
WISSENSCHAFTSFREIHEIT KUNSTFREIHEIT PRESSEFREIHEIT
Einem Werk kann nicht schon deshalb die Wissenschaftlichkeit abgesprochen werden, weil es einseitig erscheint oder lückenhaft ist. Dies kann zu Fehlerhaftigkeit führen, nicht jedoch zu einem systematischen Verfehlen des Anspruchs von Wissenschaftlichkeit. Letzteres ist insbesondere erst dann der Fall, wenn das Werk nicht auf Wahrheitsbekenntnis abzielt.
Sondern vorgefasste Meinungen oder Ergebnisse als wissenschaftlich nachgewiesen erscheinen lässt. Indiz dafür kann eine systematische Ausblendung von Fakten, Quellen, Ansichten und Ergebnissen sein, die die Aussage des Werkes widerlegen könnten.
Auch das öffentliche Interesse kann Vorrang vor einer Indizierung beanspruchen (§ 18 Abs. 3 Nr. 3 JuSchG). Das ist z.B. der Fall, wenn Informationen der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden sollten! Oder wenn die Allgemeinheit um Mithilfe zur Aufklärung von Verbrechen gebeten wird und die Darstellung in Form einer Berichterstattung erfolgt.
ZENSURVERBOT – PRÄVENTIVZENSUR
Das Zensurverbot, welches sich ebenfalls aus dem Grundgesetz ergibt, steht einer Indizierung nicht entgegen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, dass Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 GG ausschließlich die Vorzensur verbietet. Als Vor oder Präventiv Zensur werden dabei einschränkende Maßnahmen vor der Herstellung oder Verbreitung eines Geisteswerkes, insbesondere das Abhängig machen von behördlicher Vorprüfung und Genehmigung seines Inhalts bezeichnet.
Demgegenüber kann eine Indizierung erst dann erfolgen, wenn das Medium bereits auf dem Markt erschienen ist. Darüber hinaus kommt es auch nicht zu einem generellen Verbot des Mediums. Sondern lediglich zu Präsentation, Verbreitung und Abgabeverboten gegenüber Minderjährigen sowie einem Werbeverbot in der Öffentlichkeit.
KUNST-, WISSENSCHAFTS-, MEINUNGSFREIHEIT
Kunstfreiheit, Wissenschaftsfreiheit und Meinungsäußerungsfreiheit sind grundgesetzlich (Artikel 5, Abs. 1 und 3 Grundgesetz (GG)) geschützt. Um diese Freiheiten einerseits zu garantieren und andererseits mit der ebenfalls im Grundgesetz (Art. 1, Abs. 1 i. V. mit Art. 2, Abs. 1 GG) verankerten Aufgabe des Jugendschutzes in Einklang zu bringen. Hat der Gesetzgeber ein differenziertes Regelwerk geschaffen, das den unterschiedlichen Grad der Gefährdung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen berücksichtigt.
Grundsätzlich gilt, dass nicht alles, was Jugend gefährdend ist, auch ohne weiteres indiziert werden darf.
- 18 Abs. 3 JuSchG enthält Ausnahmetatbestände, die im Rahmen eines Indizierungsverfahrens zu beachten sind. So dürfen Medien nicht allein wegen ihres politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts indiziert werden. Auch wenn sie Jugend gefährdend sind (sog. Tendenzschutzklausel).
Die staatliche Neutralität gegenüber z.B. der politischen Tendenz wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, NJW 1987, 1431, 1434) nicht verletzt! Wenn lediglich Jugend gefährdende Darstellungsmittel und Formen indiziert werden.
Ein solches Verbot betrifft alle politischen Tendenzen gleichmäßig. Ein Schutz auch der Art und Weise der Darstellung würde zudem dazu führen, dass unter dem Deckmantel der z.B. politischen Ansicht jedes noch so jugendgefährdende Darstellungsmittel verbreitet werden könnte.
Ergibt sich die Jugendgefährdung also nicht allein aus der inhaltlichen Tendenz, sondern aus anderen Gesichtspunkten, steht einer Indizierung nichts im Wege.
KUNSTFREIHEIT
Kunstfreiheit aus Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 GG:
“Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei”.
Also auch Wissenschaftsfreiheit
Neben der Meinungsfreiheit kann auch die Kunst den Vorrang vor dem Jugendschutz beanspruchen. Die höchsten Gerichte haben hierzu mehrfach Stellung genommen und dabei ihre Ansicht zu der Frage, wie Kunst und Jugendschutz miteinander zu vereinbaren sind, wiederholt geändert.
Die aktuellste Aussage zum Verhältnis Kunst und Jugendschutz ist der Mutzenbacher Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.11.1990 (BVerfGE 83, 130-155) zu entnehmen.
Die BPjM hat grundsätzlich in jeder Entscheidung eine Abwägung zwischen den Belangen des Jugendschutzes und je nach Art des Mediums. Die Kunst und die Wissenschaftsfreiheit und dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung vorzunehmen.
Wissenschaftsfreiheit
Kunst ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts das Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung. In der Eindrücke, Erfahrungen und Phantasien des Künstlers zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Dies ist unmittelbarer Ausdruck der Persönlichkeit des Künstlers.
Geschützt sind die künstlerische Betätigung und die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks, der so genannte Werkbereich und der Wirkbereich. Die Kunstfreiheit enthält das Verbot, auf Methoden, Inhalte und Tendenzen der künstlerischen Tätigkeiten einzuwirken. Insbesondere den künstlerischen Gestaltungsraum einzuengen, oder allgemein verbindliche Regelungen für diesen Schaffungsprozess vorzuschreiben.
OFFENER KUNSTBEGRIFF
Dabei wird heute von der Rechtsprechung und der Rechtswissenschaft ein “offener” Kunstbegriff vertreten. Kunst ist danach gekennzeichnet durch einen subjektiven schöpferischen Prozess, dessen Ergebnis vielfältige Interpretationsmöglichkeiten zulässt. Das bedeutet, dass Kunst das ist, was der Künstler als Kunst bezeichnet und worüber andere streiten, ob es Kunst ist.
Es ist in diesem Zusammenhang eine werkgerechte Interpretation vorzunehmen. Der künstlerische Wille der Urheberin/des Urhebers, die Gesamtkonzeption des Werkes und seine Gestaltung im Einzelnen sind zu beachten. Allerdings sind daneben auch die realen Wirkungen eines Kunstwerkes zu berücksichtigen. Minderjährige können etwa ein Werk anders verstehen, als Erwachsene es tun.
Die Kunstfreiheit umfasst auch die Wahl eines jugendgefährdenden, z.B. Gewalt und Sexualität aufgreifenden Inhalts sowie dessen Verarbeitung nach der von dem Künstler selbst gewählten Darstellungsart. Doch das Grundrecht des einen kann nur so weit gehen, wie es die Grenzen der Grundrechte anderer nicht überschreitet.
Den Gremien der Bundesprüfstelle obliegt es daher, die Beschränkung von Kunstfreiheit auf der einen Seite und die Wahrung des Jugendschutzes auf der einen Seite in einen gerechten Ausgleich zu bringen.
Ist im Ergebnis der Kunst der Vorrang einzuräumen, so ist eine Indizierung trotz Jugend Gefährdung nicht zulässig. Überwiegt dagegen die Jugendgefährdung, so darf das Kunstwerk indiziert werden.
PORNOGRAPHISCHE ANGEBOTE SOWIE INDIZIERTE INTERNETANGEBOTE DÜRFEN IN SO GENANNTEN “GESCHLOSSENEN BENUTZERGRUPPEN” ANGEBOTEN WERDEN. WENN DURCH TECHNISCHE VORKEHRUNGEN SICHERGESTELLT IST, DASS MINDERJÄHRIGE KEINEN ZUGANG ZU DIESEN ANGEBOTEN BEKOMMEN.
Welcher Schutz für die Wissenschaftsfreiheit
- Hierzu dienen Altersverifikationssysteme (AVS), die als eine Art Vorsperre das Alter des Internet-Nutzers überprüfen und zwar durch Identifizierung (einmalige Kontrolle mit persönlichem Kontakt) und Authentifizierung bei jedem Nutzungsvorgang.
- Bei Angeboten, die nicht unzulässig sind, aber dennoch die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigen können. Haben die Anbieter dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen.
- Hier sieht der Gesetzgeber als geeignete Maßnahme auch “technische Mittel” vor. Das sind Zugangsbarrieren, die Internetanbieter als Alternative zu den traditionellen Sendezeitgrenzen einsetzen können.
- Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung nur auf Kinder zu befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien seine Verpflichtung. Wenn das Angebot getrennt von für Kinder bestimmten Angeboten (Angebote mit der Zielgruppe “Kinder”) verbreitet wird oder abrufbar ist.
- Bei Filmen und Spielen, die bereits der FSK bzw. der USK vorgelegen haben, wird eine Kinder und Jugendbeeinträchtigung entsprechend der erfolgten Altersfreigabe vermutet.
Quelle: Wissenschaftsfreiheit
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