Die Wahrheit – Reichsbürger Aufklärung !!!
Wenn ein POLIZIST den Staatsangehörigkeitsnachweis führt, wird er vom Dienst suspendiert. das heißt, er wird als „Reichsbürger“ klassifiziert. Das machen die ganz offen in der Lügenpresse derzeit.
Die Betitelung als „Reichsbürger“ ist eine Verleumdung, Beleidigung, üble Nachrede, Volksverhetzung, Politische Verdächtigung, so man seinen Nachweis bis 1914 und davor bzw. ins RuStAG 1913 führen kann, …
Wir sehen also, es geht nicht gegen „Nazis“, sondern ganz explizit gegen das Deutsche Indigenat. Es geht um den organisierten Boden- und Bodenrechteklau. Jeder der seinen Nachweis der Abstammung nach RuStAG 1913 bis 1914 und davor nachgewiesen hat, ist ein nicht mit Naziterminologie „Reichsbürger“ zu belegender deutscher Staatsangehöriger und die Betitelung und Behandlung als „Reichsbürger“ ist absolut illegal. Sogar nach den Gesetzen der BRD.
Nimmt man es richtig, ist jeder Angestellte der Verwaltung ohne Nachweis der Staatsangehörigkeit ein Reichsbürger, da die BRD sich als Rechtsnachfolger des 3. Reiches und Weimarer Republik (Gebietsstand 1937 (siehe GG A 116.1 und GS 1918) sieht…
Einfach mal sacken lassen, was hier in aller Öffentlichkeit und nun auch gegen bewußt erklärte Deutsche Polizisten passiert.
Dieses System der Besatzung ist so am Arsch, daß ihnen einfach keine Argumente mehr einfallen wollen ihre Lügen und ihren permanenten Treuhandbetrug mit griffigen Argumenten vertuschen zu können. Sie machen einen auf die drei Affen und setzen Fiktionen und reine Ideologien als Realitäten voraus.
Ich finde es gut, daß es nun auch Polizisten trifft, weil nur so auch in ihren eigenen Reihen ein Bewußtsein für diese am Völkerrecht vorbei gehende Ungerechtigkeit entstehen kann, auch wenn mir die Einzelschicksale dieser Polizisten und Polzistinnen sehr dauern. Sie sind genau wie das Indigenat der Deutschen Minderheit Opfer dieser kriminellen Politik.
Es gibt aber den VStGB §5, den sich die Protagonisten dieser Täuschung und Diffamierung gern mal reinziehen sollten:
Völkerstrafgesetzbuch
Teil 1 – Allgemeine Regelungen (§§ 1 – 5) |
§ 5
Unverjährbarkeit
Die Verfolgung von Verbrechen nach diesem Gesetz und die Vollstreckung der wegen ihnen verhängten Strafen verjähren nicht.
Völkerstrafgesetzbuch
Teil 2 – Straftaten gegen das Völkerrecht (§§ 6 – 14) |
Abschnitt 1 – Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§§ 6 – 7) |
§ 7
Verbrechen gegen die Menschlichkeit
(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung
1. | einen Menschen tötet, | |
2. | in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, | |
3. | Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt, | |
4. | einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt, | |
5. | einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind, | |
6. | einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält, | |
7. | einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen, | |
a) | ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder | |
b) | sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt, | |
8. | einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt, | |
9. | einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder | |
10. | eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt, |
wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
(3) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) 1Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der Absicht begeht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit schwererer Strafe bedroht ist. 2In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist.
Der Begriff des Reichsbürgers steht für:
• einen mit vollen politischen Rechten ausgestatteten deutschen Staatsangehörigen (Staatsbürger) in der NS-Zeit nach dem Reichsbürgergesetz (RBG) vom 15. September 1935, siehe Reichsbürgergesetz
• umgangssprachlich einen Anhänger von Verschwörungstheorien, denen zufolge das Deutsche Reich nicht in Form der Bundesrepublik Deutschland fortbestehe, siehe auch Reichsbürgerbewegung.
Der Begriff des Reichsdeutschen steht für:
• Dieser Begriff kam mit der Reichsgründung 1871 („kleindeutsche Lösung”) in Gebrauch, als sich die Mehrheit der deutschen Fürstenstaaten, die etwa zwei Drittel des (damaligen) deutschen Sprachgebietes umfassten, zusammengeschlossen hatten. Die Belange seiner Bewohner wurden auch mit dem Wort „reichsdeutsch“ umschrieben, parallel zu der weiterhin geltenden Staatsbezeichnung als Preußen, Bayern, Württemberg etc.
Die im Reich wohnenden Deutschen blieben Staatsangehörige der einzelnen Bundesglieder wie etwa der Königreiche und Fürstentümer.
Erst 1913 wurde ein gemeinsames Reichs- und Staatsangehörigkeitsrecht im Deutschen Reich geschaffen. Dieses wurde jedoch in derZeit von 1935–1945 noch durch den Begriff des Reichsbürgers überlagert, was allerdings als nationalsozialistische Unrechtskategorie (er diente vor allem der Vorbereitung und Durchführung des Völkermordes an den Juden) bereits 1945 wieder eliminiert wurde.
• Der Begriff „Reichsdeutsche” wurde insbesondere von der deutschsprachigen Bevölkerung verwendet, die nach der Reichsgründung 1871 die Staaten außerhalb des Reiches bewohnte (z. B. das Saargebiet 1920–1935), um so zwischen den Deutschen innerhalb und außerhalb des Reiches zu unterscheiden.
Während des Nationalsozialismus wurde das Kürzel RD verwendet.
Das Reichsbürgergesetz (RBG) vom 15. September 1935 (siehe RGBl. I S. 1146) teilte die deutsche Bevölkerung ein in
a)Reichsbürger
b) „Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes“
c) und in ‚einfache‘ Staatsangehörige, Angehörige „rassefremden Volkstums“, andererseits.
Damit wurde ein dreistufiges Rechtssystem geschaffen:
Reichsbürger, Staatsangehörige und Ausländer mit jeweils geringeren Rechten.
Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913 erworben.
Hier: Gelber Schein (Staatsangehörigkeitsausweis + Abstammung) kann ergo niemals ein Reichsbürger sein!!!
Das Reichsbürgergesetz unterscheidet zwischen „Staatsangehörigem“ und „Reichsbürger“:
• Ein Staatsangehöriger gehört dem Schutzverband des Deutschen Reiches an und ist diesem „besonders verpflichtet“.
• Die vollen politischen Rechte hat allein der Reichsbürger. Dieser muss Staatsangehöriger „deutschen oder artverwandten Blutes“ sein. Er muss durch sein Verhalten beweisen, dass er „gewillt und geeignet ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen.“ Das Reichsbürgerrecht wird durch einen Reichsbürgerbrief verliehen
Das Reichsbürgergesetz trat, da im Gesetz selbst nichts anderes bestimmt ist, am 30. September 1935 in Kraft. Dieses Datum bestimmt sich nach Artikel 71 der Weimarer Verfassung, wo geregelt ist, ein Reichsgesetz tritt „mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Reichs-Gesetzblatt in der Reichshauptstadt ausgegeben worden ist“.Der Ausgabetag des Reichsgesetzblatts war der 16. September 1935.
Noch geltende Erwerbstatbestände der deutschen Staatsangehörigkeit. Hier: Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln:
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird/ wurde erworben durch:
• Abstammung vom deutschen Vater
o eheliche Kinder bei Geburt ab 01.01.1914
o nichteheliche Kinder bei Geburt ab 01.07.1993
- Abstammung von der deutschen Mutter
o nichteheliche Kinder bei Geburt ab 01.01.1914
o eheliche Kinder bei Geburt ab 01.01.1964 bis 31.12.1974 (wenn Kind sonst staatenlos) seit 01.01.1975BVA Köln
Gemeindeordnungen der Länder:
Die Unterschiede der Verfassungstypen in den Ländern sind bedingt durch die dortigen Besatzungsmächte, die in den Ländern zum Teil nach dem Krieg ihre Vorstellungen von kommunalen Strukturen vorgegeben haben.
In den US-amerikanisch besetzten Gebieten blieb hingegen weitestgehend die Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (DGO) in Kraft, welche die Durchsetzung des Führerprinzips auf Gemeindeebene vorsah.
Aus diesem Grunde hat Bremerhaven eine Magistratsverfassung, während das Umland unter britischer Verwaltung stand und die dortige Doppelspitze eingeführt wurde.
Die Bezeichnungen und Bedeutungen der kommunalen Organe variieren entsprechend in den einzelnen Ländern deutlich. Zudem finden sich Unterschiede abhängig davon, ob es sich (nur) um eine Gemeinde oder eine Stadt handelt.
Nun stellt sich die Frage, wer ein Reichsbürger nach eigenen Definitionen der BR Deutschland ist.
Nach eigenen Definitionen der BRiD bezüglich der Vorgaben an Bedienstete (hier: Handlungsanweisungen) hinsichtlich „Reichsbürger“.
Denn sie wissen nicht, was sie schreiben. Interessant auch, wonach die Gemeinden gegründet wurden in 1935… waren das etwa auch Reichsbürger??
Quelle: Gerd Pfeifer /edit markus
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Mittlerweile wehrt sich das System gegen diese sogenannte „Reichsbürgerbewegung“.
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Klagen sog. Reichsbürger
Siehe ab Punkt 63 ff:
Wer derart dämlich argumentiert, der muss damit rechnen, dass das System die große Keule aus dem Sack läßt.
Man beachte in dem Zusammenhang auch den § 241a StGB:
Würde ein RuStAG-Deutscher mit der korrekten Ableitung bis vor 1914 mit einer derartigen Verdächtigung, ein „Reichsbürger“ zu sein, belegt, würde dies eine eindeutige Straftat nach §241a StGB darstellen.
➡ 241a StGB
Darauf stünde eine Freiheitsstrafe in nicht unerheblicher Höhe, da man damit ein Verfahren mit politischer Verdächtigung zu beeinflussen versucht. Der Versuch ist bereits strafbar.
Es ist also nicht damit zu rechnen, daß sich ein BRiD-Schiedsrichter derart offenkundig ins Bein schießen wird…