Schutz vor der BRD Justiz Willkür durch Obligation!

Die Menschen sind in der Regel auf die Personifikation durch das Grundgesetz konditioniert. Aus diesem Grund liegt eine arglistig-heimtückische Täuschung und Tarnung von geheimen Scheingeschäften vor. Denn das natürliche Völkerrecht geht dem Grundgesetz und allen Organisationen der juristischen Bundes-Republik voraus. Aus dieser Tatsachen muss vorher das natürliche Völkerrecht beachtet werden. Alle Personen marschieren, diskutieren und demonstrieren wegen Rechtverletzungen, doch Recht ist im Grundgesetz nicht erreichbar.
Wir müssen unzweifelhaft mit absoluter Beweiskraft annehmen, dass den juristischen Personen das Völkerrecht nach dem Kontrahierungszwang für das vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnis in Art. 24 (3), 25 GG bekannt ist. In diesem Zusammenhang weisen Wir auf die Tatsache und Feststellung in BVerfGE 1 BvR 1766/2015 über die Grundrechtberechtigung hin und beziehen Uns auf das außervertragliche Schuldverhältnis nach dem Art. 6, 38-42 EGBG.
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Nichtwollen, Nichtkönnen, Nichtmüssen zum Nichtwissen
kann im Gefahrenbereich der Beweislast nicht wirksam in den Behörden organisiert werden.
Sondern bedarf Vollstreckung der Obligation zur Erkenntnis.
Der gläubige Mensch ist keine Partei und ist durch die Obligation berechtigt,
- Seinen materiellen Schaden,
- Seinen immateriellen Schaden,
- Folgeschaden und
- Folgebeseitigungsschaden
durch Restitution zur Amnestie geltend zu machen, der nicht verhandelbar oder nicht nachverhandelbar ist.
Justiz ist daher bei Obligation rechtlich ausgeschlossen.
Vorsatz / Absicht Handlungen der Justiz Angestellten
- nicht absichtlich oder fahrlässig handeln
- oder nicht schuldig sein, um haftbar zu sein,
- und die Schuld muß auch nicht bewiesen werden,
da sie verfassungrechtlich geordnet und in Art. 24 (3) GG als Vertragschuld verbrieft ist.
Entstehung der Obligation durch ungerechtfertigte Bereicherung
- • ohne gültigen Rechtgrund, ohne Grundrechtberechtigung,
- • aus einem nicht verwirklichten Rechtgrund oder
- • aus einem nachträglich weggefallenen Rechtgrund
Quelle: Schuft-Datenbank