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Impfpflicht ist ein schwerer Eingriff in die körperliche Unversehrtheit — RT DE

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Impfpflicht ist ein schwerer Eingriff in die körperliche Unversehrtheit — RT DE


Eine mögliche Impfpflicht gegen Corona muss nach Einschätzung von Thomas Smollich, dem Präsidenten des niedersächsischen OVG, sehr sorgfältig vorbereitet sein. Das OVG hat für Niedersachsen am Dienstag die 2G-Regelung zur Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel außer Vollzug gesetzt.

Eine mögliche Impfpflicht gegen Corona müsste nach Einschätzung von Thomas Smollich, dem Präsidenten des Niedersächsischen Staatsgerichtshofes und Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg, sehr sorgfältig vorbereitet sein. „Die Vorhersage, dass sie einer gerichtlichen Prüfung unterzogen werden wird, ist nicht schwer zu treffen“, erklärte er. Und weiter:

„Die Impfpflicht ist ein schwerer Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Man muss gut abwägen, ob das ein Mittel sein kann, die Pandemie einzugrenzen.“

Wichtig sei es zu beachten, ob dies verhältnismäßig ist und wie man eine Impfpflicht umsetzen könne. Es brauche außerdem Zeit, um eine Impfpflicht rechts- und verfassungskonform auszugestalten, betonte der Richter. Wie bei der Impfpflicht gegen Masern ist letztendlich das Bundesverfassungsgericht zuständig.

Sachsen: Mini-Lockerungen ab Februar und Spielräume bei der Impfpflicht

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) von Niedersachsen sorgte Ende des vergangenen Jahres für Aufsehen, als es die 2G-Regel im Einzelhandel für dieses Bundesland kippte. Das Gericht begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass eine schlichte Übertragung von Forschungserkenntnissen aus geschlossenen Räumen auf den Sport- und Freizeitbereich sowie den Handel nicht möglich sei. Im Oktober 2020 hatte dieses OVG zudem frühzeitig das Beherbergungsverbot für Einreisende aus Corona-Hotspots außer Kraft gesetzt.

Das OVG hat nun aktuell nach dpa-Informationen auch die 2G-Regelung zur Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel außer Vollzug gesetzt. Wie das Gericht am Dienstag mitteilte, gab der 14. Senat einem Eilantrag einer Golfspielerin statt, die nicht geimpft oder genesen ist. Die Regelung in der Corona-Verordnung sei mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar. Der Beschluss ist unanfechtbar. Zwar ist damit ebenfalls die Regelung für Mannschaftssportarten aufgehoben, sie könne aber verordnet werden, entschieden die Richter.

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